Archiv der Kategorie: Erste Hilfe

Erste-Hilfe-Kurs online

Aufgrund der durch das Corona-Virus bedingten epidemischen Lage wurden Präsenzunterrichte zeitweise verboten oder stark eingeschränkt. Dies betraf auch Erste-Hilfe-Schulungen, die dem Erwerb von Fahrerlaubnissen dienen. Aus diesem Grund erhielten wir vermehrt Anfragen, ob wir auch Erste-Hilfe-Schulungen online durchführen.

Online-Erste-Hilfe-Schulungen werden amtlich nicht anerkannt

Erste-Hilfe-Schulungen für Bewerber um eine Fahrerlaubnis gemäß § 19 Fahrerlaubnis-Verordnung und für betriebliche Ersthelfende gemäß DGUV Vorschrift 1 müssen neben theoretischem Unterricht auch praktische Übungen enthalten und dürfen nur von hierzu ermächtigten Stellen durchgeführt werden. Abweichungen hiervon sind auch während der Epidemie nicht zulässig, da die Schulungsinhalte durch bundesweit einheitliche Vorgaben festgeschrieben sind.

Bescheinigungen über Schulungen in Erster Hilfe, die ausschließlich online durchgeführt wurden, entsprechen daher nicht den gesetzlichen Vorschriften für die Zulassung von Personen im Straßenverkehr und der betrieblichen Ersten Hilfe.

Aus diesen Gründen bieten wir als ermächtigte Stelle für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe unsere anerkannten Erste-Hilfe-Schulungen ausschließlich in Präsenzform (9 Unterrichtseinheiten) an.

Online-Schulung in Erster Hilfe als Auffrischung

Sofern Wissen über Erste-Hilfe-Maßnahmen für sonstige Zwecke benötigt wird (z. B. Erste-Hilfe-Auffrischung für den privaten Bereich oder im Rahmen sonstiger beruflicher Fortbildungen), können wir jedoch spezielle, für unsere Kunden konzipierte, Online-Schulungen in Erster Hilfe anbieten.

Terminhinweis: Erste-Hilfe-Kurs in Bodenwerder

Am Samstag, dem 12.03.2022, bieten wir die nächste öffentliche Ausbildung in Erster Hilfe im Umfang von 9 Unterrichtseinheiten (UE) gemäß § 19 FeV für Fahrschüler und gem. DGUV Vorschrift 1 für betriebliche Ersthelfer, Feuerwehrleute, Jugend-, Übungs-, Schießsportleiterleiter und andere Interessierte in 37619 Bodenwerder (Landkreis Holzminden) an. IMG_2223

Lehrgangsbeginn ist um 08:30 Uhr, Lehrgangsende um 16:00 Uhr. Die Teilnahmegebühr beträgt 35,00 Euro für Selbstzahler (für betriebliche Ersthelfer kostenlos, wenn uns vorab vom Arbeitgeber das BG-Anmeldeformular zugesandt wird).

Die durch uns bei erfolgreicher Teilnahme ausgestellte Bescheinigung wird von den Fahrerlaubnisbehörden, Berufsgenossenschaften und Unfallkassen anerkannt.

Anfragen / Anmeldungen können telefonisch oder per E-Mail (siehe Impressum) erfolgen. Weitere Termine finden Sie in der Rubrik „Termine für Erste-Hilfe-Kurse„.

Verbandkästen und Erste-Hilfe-Material

Erste-Hilfe-Ausrüstung in Kraftfahrzeugen und Betrieben

Allgemeine Grundlagen

Die Bereithaltung von Verbandkästen (bzw. standardsprachlich Verbandskästen) und Erste-Hilfe-Material bzw. Erste-Hilfe-Ausstattung nach Art und Anzahl wird mit den jeweiligen Verordnungen, welche im entsprechenden Bereich Anwendung finden, vorgeschrieben. Dies sind im Bereich des Straßenverkehrs die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO, § 35h: Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen)[1] und im Bereich der Arbeitsstätten die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV, § 39: Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe)[2] sowie die Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit – Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (BG-Vorschrift A1, § 25 Abs. 2)[3]. Die inhaltliche Ausstattung von Verbandkästen, Verbandtaschen und Sanitätstaschen (zum Teil auch das Behältnis in Verbindung mit dessen Inhalt) wird als „Erste-Hilfe-Material“ bezeichnet und durch die entsprechenden DIN-Normen standardisiert, welche vom Deutschen Institut für Normung e.V. (www.din.de) herausgegeben werden.

Bereithaltung von Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen

Welches Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen mitzuführen ist, regelt die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Gemäß § 35h muss das Erste-Hilfe-Material, welches in den dort beschriebenen Kraftfahrzeugen mitzuführen ist, nach Art, Menge und Beschaffenheit mindestens dem Normblatt DIN 13164 entsprechen. Das Erste-Hilfe-Material muss dabei in einem Behältnis verpackt sein, das dazu geeignet ist, den Inhalt ausreichend vor Feuchtigkeit und Verunreinigung zu schützen. In Personenkraftwagen (PKW) ist daher innerhalb Deutschlands mindestens ein entsprechendes Behältnis mit einer Füllung nach DIN 13164 (z.B. KFZ-Verbandkasten bzw. Verbandkasten B) mitzuführen. In Kraftomnibussen muss nicht nur das mitgeführte Erst-Hilfe-Material der DIN 13164 entsprechen, sondern auch das Behältnis, in welchem das Material verpackt ist. Darüber hinaus ist für Kraftomnibusse die Anzahl der im Fahrzeug mitzuführenden Verbandkästen (nämlich 1 Verbandkasten bei bis zu 22 Fahrgastplätzen und 2 Verbandkästen bei mehr als 22 Fahrgastplätzen) vorgeschrieben. Ebenso schreibt § 35h der StVZO die Unterbringung der Verbandkästen in Kraftomnibussen vor: Diese müssen in den dafür vorgesehenen Stellen untergebracht sein, welche deutlich zu kennzeichnen sind. Ausgenommen von der Pflicht zur Mitführung von Erste-Hilfe-Material sind bislang Krafträder. Im Falle der Mitführung von Erste-Hilfe-Material in Krafträdern sollte dieses der DIN 13167 entsprechen.

Bereithaltung von Erste-Hilfe-Material in Betrieben

Gemäß der BG-Vorschrift (BGV) A1 §24 ist es Aufgabe des Unternehmers, die erforderlichen Einrichtungen und Mittel zur Ersten Hilfe im Betrieb bereitzustellen. Darüber hinaus hat der Unternehmer gemäß § 25 Abs. 2 der BGV A1 dafür zu sorgen, „[…] dass das Erste-Hilfe-Material jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt, in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert wird.“ In welcher Menge und Art genau dieses Erste-Hilfe-Material bereitzustellen ist, wird aber weder durch die BGV/GUV-V A1 noch durch die ArbStättV vorgegeben. Jedoch existieren zur Erste-Hilfe-Ausstattung in Betrieben Richtlinien, welche jeweils in der BG- und GUV- Regel (BGR und GUV-R) A1, Kapitel 4.7.2 beschrieben sind.

Für Betriebe geeignetes Erste-Hilfe-Material

Als von Art her geeignetes Erste-Hilfe-Material für Betriebe werden gemäß BGR und GUV-R A1, Kapitel 4.7.2, grundsätzlich der kleine Verbandkasten nach DIN 13157 (Verbandkasten C) sowie der große Betriebsverbandkasten nach DIN 13169 (Verbandkasten E) empfohlen. Die folgenden Richtwerte geben die Art und Anzahl der vorzuhaltenden Verbandkästen in Abhängigkeit von der Anzahl der in einem Betrieb versicherungspflichtig Beschäftigten sowie von der Art des Betriebes an. In Verwaltungs- und Handelsbetrieben mit einer Anzahl von 1-50 Versicherten soll mindestens 1 kleiner Verbandkasten vorgehalten werden. Ab 51 bis 300 Versicherten soll mindestens 1 großer Verbandkasten bereitgehalten werden. An Stelle eines großen Verbandkastens können hier auch 2 kleine Verbandkästen verwendet werden. Ab 301 Versicherten sollen mindestens 2 große Verbandkästen vorgehalten werden und darüber hinaus jeweils ein zusätzlicher großer Verbandkasten pro 300 weitere Versicherte. In herstellenden, verarbeitenden und mit diesen vergleichbaren Betrieben soll bei einer Anzahl von 1-20 Versicherten mindestens 1 kleiner Verbandkasten und ab einer Anzahl von 21-100 Versicherten ein großer Verbandkasten vorgehalten werden. Ab 101 Versicherten sollen mindestens 2 große Verbandkästen vorgehalten werden und darüber hinaus jeweils ein zusätzlicher großer Verbandkasten pro 100 weitere Versicherte. Auf Baustellen oder in baustellenähnlichen Einrichtungen soll bei einer Anzahl von 1-10 Versicherten mindestens 1 kleiner Verbandkasten und ab einer Anzahl von 11-50 Versicherten ein großer Verbandkasten vorgehalten werden. Ab 51 Versicherten sollen mindestens 2 große Verbandkästen vorgehalten werden und darüber hinaus jeweils ein zusätzlicher großer Verbandkasten pro 50 weitere Versicherte. Für betriebliche Tätigkeiten in Fahrzeugen (z.B. Außendienst, Einsatzfahrzeuge) kann an Stelle des kleinen Verbandkasten nach DIN 13157 auch der KFZ-Verbandkasten nach DIN 13164 verwendet werden.

Aufbewahrung von Erste-Hilfe-Material in Betrieben

Die Aufbewahrungsorte für das Erste-Hilfe-Material in Betrieben sollen unter Berücksichtigung der Gefahren- bzw. Unfallschwerpunkte und den räumlichen Strukturen des Betriebes ausgewählt werden. Grundsätzlich gilt, dass das Erste-Hilfe-Material jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich und in geeigneten Behältnissen, welche das Material gegen Verunreinigung, Feuchtigkeit und schädliche Temperaturen schützen, untergebracht sein muss. Die einzelnen Verbandkästen sollen hierbei so im Betrieb verteilt sein, dass sie von ständigen Arbeitsplätzen jeweils höchstens 100 m Wegstrecke oder höchstens ein Stockwerk entfernt sind. Zudem müssen die Aufbewahrungsorte des Erste-Hilfe-Materials und die Erste-Hilfe-Einrichtungen entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz“ (BGV/GUV-V A8)[4] gekennzeichnet sein. Eine bildliche Darstellung dieser Kennzeichen befindet sich in der Anlage 2 der BGV/GUV-V A8 unter Punkt 4.2 „Rettungszeichen für Erste-Hilfe-Einrichtungen“. Darüber hinaus sind die Versicherten und die Ersthelfer hinsichtlich der Bedeutung dieser Kennzeichnen zu unterweisen.

Quellennachweise

[1] Bundesministerium der Justiz / juris GmbH: Gesetze im Internet: Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) § 35h.

[2] Bundesministerium der Justiz / juris GmbH: Gesetze im Internet: Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV).

[3] Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG), Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe: BGV A1.

[4] Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV): Regelwerk Sicherheit & Gesundheitsschutz, GUV-V A8.

Erste-Hilfe-Kurs bei der Feuerwehr Arholzen

Am 22.04.2017 wurde mit Unterstützung durch Notfalldarsteller aus Hehlen eine Erste-Hilfe-Ausbildung im Feuerwehrgerätehaus der Freiwilligen Feuerwehr Arholzen durchgeführt. Neben den Feuerwehrleuten nahmen auch Mitglieder der örtlichen Vereine teil. Im Umfang von 9 Unterrichtsstunden mit theoretischen Lehreinheiten und praktischen Übungen wurden Kenntnisse zu lebensrettenden Sofortmaßnahmen und Erster Hilfe vermittelt bzw. aufgefrischt. Am Ende des eintägigen Kurses konnten die Teilnehmer ihr zuvor erarbeitetes Wissen im Rahmen zweier Fallbeispiele in die Praxis umsetzen. Hierfür wurden durch die Notfalldarsteller zwei Fallbeispiele (Küchen- und Verkehrsunfall) realistisch in Szene gesetzt.

Der Artikel der Feuerwehr Arholzen mit Bildern der Veranstaltung ist über folgenden Link zu erreichen: http://www.feuerwehr-arholzen.de/erste-hilfe-kurs.html

 

Terminhinweis: Ausbildung in Erster Hilfe (Erste-Hilfe-Lehrgang) in Bodenwerder

Am Mittwoch, den 30.03.2016, bieten wir den nächsten Erste-Hilfe-Kurs (Ausbildung in Erster Hilfe) im Umfang von 9 Unterrichtseinheiten (UE) für Bewerber um eine Fahrerlaubnis und betriebliche Ersthelfer in 37619 Bodenwerder an.

Die durch uns bei erfolgreicher Teilnahme ausgestellte Bescheinigung wird von den Fahrerlaubnisbehörden und Berufsgenossenschaften anerkannt.

Anfragen / Anmeldungen können telefonisch oder per E-Mail (siehe Impressum) erfolgen.

Terminhinweis: Erste-Hilfe-Schulung in Bodenwerder

Am Samstag, den 19.12.2015, bieten wir die nächste Erste-Hilfe-Schulung im Umfang von 9 Unterrichtseinheiten (UE) für Bewerber um eine Fahrerlaubnis in 37619 Bodenwerder an. Die durch uns bei erfolgreicher Teilnahme ausgestellte Bescheinigung ist von der Fahrerlaubnisbehörde für alle Fahrerlaubnisklassen anerkannt.

Für Feuerwehrleute (AnwärterInnen), die an dieser Erste-Hilfe-Schulung teilnehmen, führen wir am Sonntag, den 20.12.2015, eine Aufstockung im Umfang von 7 UE mit feuerwehrspezifischen Belangen als Voraussetzung für die Truppmannausbildung durch.

Anfragen / Anmeldungen können telefonisch oder per E-Mail (siehe Impressum) erfolgen.

Erste Hilfe im Rahmen der Truppmannausbildung (Feuerwehr)

Die Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren wird durch die Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 (FwDV 2) geregelt. Gemäß der FwDV 2 aus dem Jahr 2012 gehört eine (16-stündige) Erste-Hilfe-Ausbildung, in deren Rahmen auch „feuerwehrspezifische Belange“ berücksichtigt werden sollen, zu den Ausbildungsinhalten der Truppmannausbildung Teil 1 (Grundausbildungslehrgang / TM1). Für den TM1 in Niedersachsen gilt: Die Bescheinigung über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Lehrgang für die Truppmannausbildung darf gemäß des Runderlasses des Niedersächsischen Minsteriums für Inneres und Sport vom 10.09.2012 (B23-13221/2.1) „zu Beginn des TM1-Lehrgangs nicht älter als drei Jahre sein“. Die Angabe zum Umfang von 16 Ausbildungsstunden für die Erste Hilfe im TM1 wurde mit dem Runderlass des Ministeriums vom 02.03.2015 (36-13221/2.1) gestrichen (siehe Niedersächsisches Ministerialblatt Nummer 16 vom 29.04.2015).

Die Firma SÜSSMUTH Gesundheits- und Notfallmanagement e.K. aus Bodenwerder bietet eine Erste-Hilfe-Ausbildung für die Freiwilligen Feuerwehren an, die über die bundesweit einheitlichen Inhalte für Erste-Hilfe-Schulungen (9 Unterrichtseinheiten) hinausgeht und zusätzlich die feuerwehrspezifischen Belange (wie z.B. insbesondere Notfälle durch Atemgifte, Säuren und Laugen, Verbrennungen, Einsatz von Rettungsgerät und Hilfsmitteln, Transport und Lagerung von Verletzten) berücksichtigt.

Erste Hilfe im Feuerwehreinsatz

Erste Hilfe im Feuerwehreinsatz

Unter dem folgenden Link finden Sie weitere Informationen zu unserem Angebot Erste-Hilfe-Kurse in Bodenwerder (Landkreis Holzminden).

Neuordnung der Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe

Bisher umfassten die Erste-Hilfe-Lehrgänge 16 Unterrichtseinheiten (UE) (2 Lehrgangstage) und die Kurse „Fortbildung in Erster Hilfe“ sowie „Lebensrettende Sofortmaßnahmen für Fahrerlaubnisanwärter (LSM)“ jeweils 8 UE (einen Kurstag).

Der zeitliche Umfang und die inhaltliche Gestaltung dieser Kurse wurde mit Wirkung ab dem 01.04.2015 auf Veranlassung der Unfallversicherungsträger im Einvernehmen mit der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe novelliert: Die bisherigen Kurse in LSM und Erster Hilfe (EH) inklusive der EH-Fortbildung wurden ausnahmslos durch einen einheitlichen Erste-Hilfe-Lehrgang im Umfang von nunmehr 9 UE ersetzt. Hierdurch lassen sich diese Lehrgänge jetzt innerhalb eines Tages durchführen.

Das Ziel der Revision dieser Ausbildungen ist u.a. die Vereinfachung von Ausbildungsinhalten durch den Wegfall von überflüssigen Informationen sowie eine didaktische Verbesserung – die praktischen Anteile der Aus- und Fortbildungen werden nun in den Vordergund gerückt.

Die Fortbildung in der Ersten Hilfe muss bei betrieblichen Ersthelfern alle zwei Jahre erneuert werden.