Archiv für den Monat: Februar 2019

Verbandkästen und Erste-Hilfe-Material

Erste-Hilfe-Ausrüstung in Kraftfahrzeugen und Betrieben

Allgemeine Grundlagen

Die Bereithaltung von Verbandkästen (bzw. standardsprachlich Verbandskästen) und Erste-Hilfe-Material bzw. Erste-Hilfe-Ausstattung nach Art und Anzahl wird mit den jeweiligen Verordnungen, welche im entsprechenden Bereich Anwendung finden, vorgeschrieben. Dies sind im Bereich des Straßenverkehrs die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO, § 35h: Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen)[1] und im Bereich der Arbeitsstätten die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV, § 39: Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe)[2] sowie die Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit – Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (BG-Vorschrift A1, § 25 Abs. 2)[3]. Die inhaltliche Ausstattung von Verbandkästen, Verbandtaschen und Sanitätstaschen (zum Teil auch das Behältnis in Verbindung mit dessen Inhalt) wird als „Erste-Hilfe-Material“ bezeichnet und durch die entsprechenden DIN-Normen standardisiert, welche vom Deutschen Institut für Normung e.V. (www.din.de) herausgegeben werden.

Bereithaltung von Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen

Welches Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen mitzuführen ist, regelt die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Gemäß § 35h muss das Erste-Hilfe-Material, welches in den dort beschriebenen Kraftfahrzeugen mitzuführen ist, nach Art, Menge und Beschaffenheit mindestens dem Normblatt DIN 13164 entsprechen. Das Erste-Hilfe-Material muss dabei in einem Behältnis verpackt sein, das dazu geeignet ist, den Inhalt ausreichend vor Feuchtigkeit und Verunreinigung zu schützen. In Personenkraftwagen (PKW) ist daher innerhalb Deutschlands mindestens ein entsprechendes Behältnis mit einer Füllung nach DIN 13164 (z.B. KFZ-Verbandkasten bzw. Verbandkasten B) mitzuführen. In Kraftomnibussen muss nicht nur das mitgeführte Erst-Hilfe-Material der DIN 13164 entsprechen, sondern auch das Behältnis, in welchem das Material verpackt ist. Darüber hinaus ist für Kraftomnibusse die Anzahl der im Fahrzeug mitzuführenden Verbandkästen (nämlich 1 Verbandkasten bei bis zu 22 Fahrgastplätzen und 2 Verbandkästen bei mehr als 22 Fahrgastplätzen) vorgeschrieben. Ebenso schreibt § 35h der StVZO die Unterbringung der Verbandkästen in Kraftomnibussen vor: Diese müssen in den dafür vorgesehenen Stellen untergebracht sein, welche deutlich zu kennzeichnen sind. Ausgenommen von der Pflicht zur Mitführung von Erste-Hilfe-Material sind bislang Krafträder. Im Falle der Mitführung von Erste-Hilfe-Material in Krafträdern sollte dieses der DIN 13167 entsprechen.

Bereithaltung von Erste-Hilfe-Material in Betrieben

Gemäß der BG-Vorschrift (BGV) A1 §24 ist es Aufgabe des Unternehmers, die erforderlichen Einrichtungen und Mittel zur Ersten Hilfe im Betrieb bereitzustellen. Darüber hinaus hat der Unternehmer gemäß § 25 Abs. 2 der BGV A1 dafür zu sorgen, „[…] dass das Erste-Hilfe-Material jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt, in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert wird.“ In welcher Menge und Art genau dieses Erste-Hilfe-Material bereitzustellen ist, wird aber weder durch die BGV/GUV-V A1 noch durch die ArbStättV vorgegeben. Jedoch existieren zur Erste-Hilfe-Ausstattung in Betrieben Richtlinien, welche jeweils in der BG- und GUV- Regel (BGR und GUV-R) A1, Kapitel 4.7.2 beschrieben sind.

Für Betriebe geeignetes Erste-Hilfe-Material

Als von Art her geeignetes Erste-Hilfe-Material für Betriebe werden gemäß BGR und GUV-R A1, Kapitel 4.7.2, grundsätzlich der kleine Verbandkasten nach DIN 13157 (Verbandkasten C) sowie der große Betriebsverbandkasten nach DIN 13169 (Verbandkasten E) empfohlen. Die folgenden Richtwerte geben die Art und Anzahl der vorzuhaltenden Verbandkästen in Abhängigkeit von der Anzahl der in einem Betrieb versicherungspflichtig Beschäftigten sowie von der Art des Betriebes an. In Verwaltungs- und Handelsbetrieben mit einer Anzahl von 1-50 Versicherten soll mindestens 1 kleiner Verbandkasten vorgehalten werden. Ab 51 bis 300 Versicherten soll mindestens 1 großer Verbandkasten bereitgehalten werden. An Stelle eines großen Verbandkastens können hier auch 2 kleine Verbandkästen verwendet werden. Ab 301 Versicherten sollen mindestens 2 große Verbandkästen vorgehalten werden und darüber hinaus jeweils ein zusätzlicher großer Verbandkasten pro 300 weitere Versicherte. In herstellenden, verarbeitenden und mit diesen vergleichbaren Betrieben soll bei einer Anzahl von 1-20 Versicherten mindestens 1 kleiner Verbandkasten und ab einer Anzahl von 21-100 Versicherten ein großer Verbandkasten vorgehalten werden. Ab 101 Versicherten sollen mindestens 2 große Verbandkästen vorgehalten werden und darüber hinaus jeweils ein zusätzlicher großer Verbandkasten pro 100 weitere Versicherte. Auf Baustellen oder in baustellenähnlichen Einrichtungen soll bei einer Anzahl von 1-10 Versicherten mindestens 1 kleiner Verbandkasten und ab einer Anzahl von 11-50 Versicherten ein großer Verbandkasten vorgehalten werden. Ab 51 Versicherten sollen mindestens 2 große Verbandkästen vorgehalten werden und darüber hinaus jeweils ein zusätzlicher großer Verbandkasten pro 50 weitere Versicherte. Für betriebliche Tätigkeiten in Fahrzeugen (z.B. Außendienst, Einsatzfahrzeuge) kann an Stelle des kleinen Verbandkasten nach DIN 13157 auch der KFZ-Verbandkasten nach DIN 13164 verwendet werden.

Aufbewahrung von Erste-Hilfe-Material in Betrieben

Die Aufbewahrungsorte für das Erste-Hilfe-Material in Betrieben sollen unter Berücksichtigung der Gefahren- bzw. Unfallschwerpunkte und den räumlichen Strukturen des Betriebes ausgewählt werden. Grundsätzlich gilt, dass das Erste-Hilfe-Material jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich und in geeigneten Behältnissen, welche das Material gegen Verunreinigung, Feuchtigkeit und schädliche Temperaturen schützen, untergebracht sein muss. Die einzelnen Verbandkästen sollen hierbei so im Betrieb verteilt sein, dass sie von ständigen Arbeitsplätzen jeweils höchstens 100 m Wegstrecke oder höchstens ein Stockwerk entfernt sind. Zudem müssen die Aufbewahrungsorte des Erste-Hilfe-Materials und die Erste-Hilfe-Einrichtungen entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz“ (BGV/GUV-V A8)[4] gekennzeichnet sein. Eine bildliche Darstellung dieser Kennzeichen befindet sich in der Anlage 2 der BGV/GUV-V A8 unter Punkt 4.2 „Rettungszeichen für Erste-Hilfe-Einrichtungen“. Darüber hinaus sind die Versicherten und die Ersthelfer hinsichtlich der Bedeutung dieser Kennzeichnen zu unterweisen.

Quellennachweise

[1] Bundesministerium der Justiz / juris GmbH: Gesetze im Internet: Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) § 35h.

[2] Bundesministerium der Justiz / juris GmbH: Gesetze im Internet: Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV).

[3] Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG), Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe: BGV A1.

[4] Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV): Regelwerk Sicherheit & Gesundheitsschutz, GUV-V A8.

Augenpflege

Müde Augen – Was hilft wirklich dagegen?

Trockene und müde Augen sind ein Problem, dass auch heute noch viele Menschen betrifft. Doch was ist der Grund dafür? Stecken Krankheiten dahinter oder welche Probleme könnten es sonst sein? Gerade wenn man sich mit diesem Thema und vor allem auch der eigenen Gesundheit befasst ist es oftmals sehr wichtig, die ersten eigenen Erfahrungen zu sammeln. Immer mehr Menschen leiden mittlerweile unter schweren und trägen Augen. Es kann sogar vorkommen, dass die Augen sehr schnell anfangen zu tränen und es auch dann zu einem jucken oder sogar brennen kommt. Doch was kann man eigentlich dagegen tun? Wie kann man genau diese Symptome bekämpfen? Auch das ist weiterhin eine Frage, mit der man sich genauer befassen muss, damit die eigene Gesundheit nicht drunter leidet.

Die ersten Anzeichen erkennen

Wer an müden Augen leidet merkt oftmals nicht, was eigentlich passiert. Viele Menschen wollen gar nicht erst zum Arzt gehen oder sich ein Hilfsmittel holen, um die eigentlichen Symptome bekämpfen zu können. Allerdings ist es oft sehr wichtig, dass man sich ein Hilfsmittel gegen müde Augen besorgt, um im Alltag nicht mehr eingeschränkt zu sein und der eigenen Gesundheit etwas gutes zu tun. Oftmals ist es der Fall, dass die müden Augen alleine durch die langanhaltende Blickmonotonie entsteht oder gar, wenn die Augen überanstrengt sind. Man sollte daher gezielt schauen, worauf es ankommt und was wirklich notwendig ist, um eben genau das bekämpfen zu können.

Tücher gegen müde Augen – gibt es das wirklich?

Ein sehr gutes Hilfsmittel gegen müde Augen sind unter anderem die Lidhygienetücher. Diese werden zur reinen Behandlung sehr häufig genutzt und dienen dazu, mit natürlichen Inhaltsstoffen gegen die müden Augen vorzugehen. Man kann die Tücher daher zur reinen Befeuchtung nutzen oder aber auch zur Erfrischung oder Reinigung. Ebenfalls enthalten ist Aloe Vera, was für die Haut einfach sehr gut geeignet ist. Es ist daher mehr als sinnvoll genau solche Produkte als Hilfsmittel für müde Augen zu verwenden, um im Alltag nicht mehr eingeschränkt zu sein. Schließlich wünscht sich jeder eine sofortige Hilfe in dem Bereich, damit man auf der Arbeit oder selbst in der Freizeit keine Probleme mehr mit müden Augen haben wird.