Erste-Hilfe-Ausrüstung in Kraftfahrzeugen und Betrieben
Allgemeine Grundlagen
Die Bereithaltung von Verbandkästen (bzw. standardsprachlich Verbandskästen) und Erste-Hilfe-Material bzw. Erste-Hilfe-Ausstattung nach Art und Anzahl wird mit den jeweiligen Verordnungen, welche im entsprechenden Bereich Anwendung finden, vorgeschrieben. Dies sind im Bereich des Straßenverkehrs die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO, § 35h: Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen)[1] und im Bereich der Arbeitsstätten die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV, § 39: Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe)[2] sowie die Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit – Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (BG-Vorschrift A1, § 25 Abs. 2)[3]. Die inhaltliche Ausstattung von Verbandkästen, Verbandtaschen und Sanitätstaschen (zum Teil auch das Behältnis in Verbindung mit dessen Inhalt) wird als „Erste-Hilfe-Material“ bezeichnet und durch die entsprechenden DIN-Normen standardisiert, welche vom Deutschen Institut für Normung e.V. (www.din.de) herausgegeben werden.
Bereithaltung von Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen
Welches Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen mitzuführen ist, regelt die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Gemäß § 35h muss das Erste-Hilfe-Material, welches in den dort beschriebenen Kraftfahrzeugen mitzuführen ist, nach Art, Menge und Beschaffenheit mindestens dem Normblatt DIN 13164 entsprechen. Das Erste-Hilfe-Material muss dabei in einem Behältnis verpackt sein, das dazu geeignet ist, den Inhalt ausreichend vor Feuchtigkeit und Verunreinigung zu schützen. In Personenkraftwagen (PKW) ist daher innerhalb Deutschlands mindestens ein entsprechendes Behältnis mit einer Füllung nach DIN 13164 (z.B. KFZ-Verbandkasten bzw. Verbandkasten B) mitzuführen. In Kraftomnibussen muss nicht nur das mitgeführte Erst-Hilfe-Material der DIN 13164 entsprechen, sondern auch das Behältnis, in welchem das Material verpackt ist. Darüber hinaus ist für Kraftomnibusse die Anzahl der im Fahrzeug mitzuführenden Verbandkästen (nämlich 1 Verbandkasten bei bis zu 22 Fahrgastplätzen und 2 Verbandkästen bei mehr als 22 Fahrgastplätzen) vorgeschrieben. Ebenso schreibt § 35h der StVZO die Unterbringung der Verbandkästen in Kraftomnibussen vor: Diese müssen in den dafür vorgesehenen Stellen untergebracht sein, welche deutlich zu kennzeichnen sind. Ausgenommen von der Pflicht zur Mitführung von Erste-Hilfe-Material sind bislang Krafträder. Im Falle der Mitführung von Erste-Hilfe-Material in Krafträdern sollte dieses der DIN 13167 entsprechen.
Bereithaltung von Erste-Hilfe-Material in Betrieben
Gemäß der BG-Vorschrift (BGV) A1 §24 ist es Aufgabe des Unternehmers, die erforderlichen Einrichtungen und Mittel zur Ersten Hilfe im Betrieb bereitzustellen. Darüber hinaus hat der Unternehmer gemäß § 25 Abs. 2 der BGV A1 dafür zu sorgen, „[…] dass das Erste-Hilfe-Material jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt, in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert wird.“ In welcher Menge und Art genau dieses Erste-Hilfe-Material bereitzustellen ist, wird aber weder durch die BGV/GUV-V A1 noch durch die ArbStättV vorgegeben. Jedoch existieren zur Erste-Hilfe-Ausstattung in Betrieben Richtlinien, welche jeweils in der BG- und GUV- Regel (BGR und GUV-R) A1, Kapitel 4.7.2 beschrieben sind.
Für Betriebe geeignetes Erste-Hilfe-Material
Als von Art her geeignetes Erste-Hilfe-Material für Betriebe werden gemäß BGR und GUV-R A1, Kapitel 4.7.2, grundsätzlich der kleine Verbandkasten nach DIN 13157 (Verbandkasten C) sowie der große Betriebsverbandkasten nach DIN 13169 (Verbandkasten E) empfohlen. Die folgenden Richtwerte geben die Art und Anzahl der vorzuhaltenden Verbandkästen in Abhängigkeit von der Anzahl der in einem Betrieb versicherungspflichtig Beschäftigten sowie von der Art des Betriebes an. In Verwaltungs- und Handelsbetrieben mit einer Anzahl von 1-50 Versicherten soll mindestens 1 kleiner Verbandkasten vorgehalten werden. Ab 51 bis 300 Versicherten soll mindestens 1 großer Verbandkasten bereitgehalten werden. An Stelle eines großen Verbandkastens können hier auch 2 kleine Verbandkästen verwendet werden. Ab 301 Versicherten sollen mindestens 2 große Verbandkästen vorgehalten werden und darüber hinaus jeweils ein zusätzlicher großer Verbandkasten pro 300 weitere Versicherte. In herstellenden, verarbeitenden und mit diesen vergleichbaren Betrieben soll bei einer Anzahl von 1-20 Versicherten mindestens 1 kleiner Verbandkasten und ab einer Anzahl von 21-100 Versicherten ein großer Verbandkasten vorgehalten werden. Ab 101 Versicherten sollen mindestens 2 große Verbandkästen vorgehalten werden und darüber hinaus jeweils ein zusätzlicher großer Verbandkasten pro 100 weitere Versicherte. Auf Baustellen oder in baustellenähnlichen Einrichtungen soll bei einer Anzahl von 1-10 Versicherten mindestens 1 kleiner Verbandkasten und ab einer Anzahl von 11-50 Versicherten ein großer Verbandkasten vorgehalten werden. Ab 51 Versicherten sollen mindestens 2 große Verbandkästen vorgehalten werden und darüber hinaus jeweils ein zusätzlicher großer Verbandkasten pro 50 weitere Versicherte. Für betriebliche Tätigkeiten in Fahrzeugen (z.B. Außendienst, Einsatzfahrzeuge) kann an Stelle des kleinen Verbandkasten nach DIN 13157 auch der KFZ-Verbandkasten nach DIN 13164 verwendet werden.
Aufbewahrung von Erste-Hilfe-Material in Betrieben
Die Aufbewahrungsorte für das Erste-Hilfe-Material in Betrieben sollen unter Berücksichtigung der Gefahren- bzw. Unfallschwerpunkte und den räumlichen Strukturen des Betriebes ausgewählt werden. Grundsätzlich gilt, dass das Erste-Hilfe-Material jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich und in geeigneten Behältnissen, welche das Material gegen Verunreinigung, Feuchtigkeit und schädliche Temperaturen schützen, untergebracht sein muss. Die einzelnen Verbandkästen sollen hierbei so im Betrieb verteilt sein, dass sie von ständigen Arbeitsplätzen jeweils höchstens 100 m Wegstrecke oder höchstens ein Stockwerk entfernt sind. Zudem müssen die Aufbewahrungsorte des Erste-Hilfe-Materials und die Erste-Hilfe-Einrichtungen entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz“ (BGV/GUV-V A8)[4] gekennzeichnet sein. Eine bildliche Darstellung dieser Kennzeichen befindet sich in der Anlage 2 der BGV/GUV-V A8 unter Punkt 4.2 „Rettungszeichen für Erste-Hilfe-Einrichtungen“. Darüber hinaus sind die Versicherten und die Ersthelfer hinsichtlich der Bedeutung dieser Kennzeichnen zu unterweisen.
Quellennachweise
[1] Bundesministerium der Justiz / juris GmbH: Gesetze im Internet: Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) § 35h.
[2] Bundesministerium der Justiz / juris GmbH: Gesetze im Internet: Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV).
[3] Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG), Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe: BGV A1.
[4] Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV): Regelwerk Sicherheit & Gesundheitsschutz, GUV-V A8.