Herleitung (Versuch) einer Definition für Gesundheitsprodukte
Da es noch keine einschlägige und anerkannte Definition der Gesundheitsprodukte gibt, soll nachfolgend dargestellt werden, was unter der Bezeichnung Gesundheitsprodukte (synonym: Gesundheitsartikel) verstanden werden kann.
Es existieren bereits verbindliche Klassifikationen bzw. Beschreibungen für Arzneimittel, Hilfsmittel, Heilmittel und Medizinprodukte (Heilmittel-Richtlinien auf Basis des §92 Abs. 1; Richtlinie 93/42/EWG – Medizinprodukte): Heilmittel umfassen therapeutische Dienstleistungen. Hilfsmittel sind Gegenstände, die den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern oder Behinderungen vorbeugen oder diese ausgleichen sollen (vgl. §33 SGB V). Arzneimittel und Medizinprodukte sind unter anderem zur Behandlung und Linderung von Krankheiten bestimmt.
Im Gegensatz zu Arznei-, Hilfs-, und Heilmitteln sowie zu Medizinprodukten, die überwiegend im Rahmen von Therapien oder Rehabilitationen zum Einsatz kommen, sind daher Gesundheitsprodukte keine Gegenstände oder Dienstleistungen, die dazu geeignet sind Krankheiten zu behandeln oder Behinderungen auszugleichen.
Gesundheitsprodukte bzw. Gesundheitsartikel sind (gemäß engem Definitionsvorschlag) vielmehr Gegenstände, die dazu geeignet sein sollten, die Gesundheit des Individuums zu stärken bzw. im Sinne einer Prävention Krankheiten vorzubeugen.
Allerdings lassen sich nicht immer für alle erhältlichen sogenannten Gesundheitsprodukte auch gesundheitsfördernde oder präventive Eigenschaften nachweisen, weshalb eine eindeutige Abgrenzung nur zu „nicht gesundheitsschädlichen“ Produkten möglich sein dürfte. Inzwischen befinden sich jedoch zahlreiche Gesundheitsprodukte auf dem Markt, welche durch entsprechende Selbsthilfe-Organisationen und/oder Qualitätssicherungsstellen aufgrund nachgewiesener, gesundheitsfördernder Eigenschaften -auch in Verbindung mit einer gegebenen Produktsicherheit- zertifiziert wurden. Ein absolutes Tabu sollte jedoch grundsätzlich die Beschreibung von Gesundheitsprodukten mit Werbeaussagen zur Krankheitslinderung darstellen, wie sie z.B. bereits per Gesetz für Nahrungsergänzungsmittel in Deutschland verboten sind (vgl. LFBG §12 – Verbot der krankheitsbezogenen Werbung [BRD] o.a. Health-Claims-Verordnung [EG]).
Als „Gesundheitsprodukte“ können daher (gemäß erweitertem Definitionsvorschlag) Artikel bezeichnet werden, die sich unterstützend in den Handlungsfeldern „Bewegung“, „Entspannung“ und „Ernährung“ zur Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention (vor allem in der Primärprävention) einsetzen lassen. Eine deutlichere Abgrenzung lässt sich in Bezug auf die Finanzierung von Gesundheitsprodukten herleiten: während die meisten Arznei-, Hilfs-, Heilmittel und Medizinprodukte zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können, erfolgt der Absatz von Gesundheitsprodukten vorrangig auf dem „zweiten Gesundheitsmarkt“, d.h. der Erwerb erfolgt über eine Finanzierung mit privaten Mitteln des Verbrauchers. Unter Berücksichtigung der oben angeführten Aspekte lassen sich beispielhaft Artikel wie Sitzbälle, Sitzkeile (Keilkissen), Ballkissen, Fitnessbänder, Massagebälle o.ä. als „Gesundheitsprodukte“ oder alternativ auch als „Wellnessprodukte“ bezeichnen, sofern diese nicht überwiegend als Therapiehilfsmittel eingesetzt werden.
Quellen:
Richtlinien über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Rahmenrichtlinie):
http://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/12/ (gesichtet am 14.07.2010)
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch §33:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__33.html (gesichtet am 14.07.2010)
Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31993L0042:DE:HTML (gesichtet am 14.07.2010)
Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFBG) §12:
http://www.gesetze-im-internet.de/lfgb/__12.html (gesichtet am 14.07.2010)