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Disease-Management-Programme

Grundlagen

Disease-Management-Programme (DMP) sind strukturierte, qualitätsgesicherte, auf Leitlinien basierende Behandlungsprogramme für chronisch kranke Menschen, welche in Deutschland aktuell für die Diagnosen Asthma, Brustkrebs, COPD (chronisch obstruktive Lungenerkrankung), Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2 und KHK (koronare Herzerkrankung) existieren. In der Öffentlichkeit werden sowohl die aus dem englischsprachigen Raum übernommene Bezeichnung „Disease-Management- (übersetzt = Krankheitsmanagement) Programme“, als auch die deutsche Bezeichnung „Strukturierte Behandlungsprogramme“ nebeneinander verwendet.

Die auf Evidenz basierenden DMP sollen dazu beitragen, durch regelmäßige Untersuchungen und eine bessere Zusammenarbeit zwischen den (koordinierenden) Hausärzten, Fachärzten, Krankenhäusern und anderen spezialisierten Einrichtungen, einer Verschlechterung der Erkrankung und dem Auftreten von Folgeschäden bzw. Begleiterkrankungen entgegenzuwirken.

Gesetzliche Rahmenbedingungen und Historie

Mit dem Inkrafttreten des „Gesetz zur Reform des Risikostrukturausgleichs in der gesetzlichen Krankenversicherung“ am 1. Januar 2002 wurde die Grundlage für die Einführung der DMP in Deutschland geschaffen. Ziel dieser Reform war eine bessere Versorgung von chronisch Kranken und zugleich die Anbindung von Morbiditätsrisiken (Krankheitsrisiken) der Krankenkassen an den Risikostrukturausgleich (RSA) zu verwirklichen.

Durch nachfolgende Verordnungen zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (RSAV), durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), wurden weitere gesetzliche Rahmenbedingungen geschaffen, da die speziellen Ziele, medizinischen Grundlagen und die Anforderungen bezüglich der einzelnen DMP durch die RSAV festgelegt werden. Jedoch erfolgt die letztendlich konkretere Ausgestaltung der Programme durch Rahmenvereinbarungen zwischen den Leistungsträgern (Krankenkassen) und den Leistungserbringern (Ärzte, Krankenhäuser etc.). Eine Zulassung von DMP für die Krankheit Diabetes mellitus Typ 2 zum Beispiel wurde erstmalig mit dem Inkrafttreten der „Vierten Verordnung zur Änderung der Riskostruktur-Ausgleichsverordnung“ (4. RSA-ÄndV) am 1. Juli 2002 möglich.

Allerdings unterscheiden sich die Zeitpunkte der Zulassungen in den einzelnen Bundesländern, da die Verträge zu den Programmen vom Bundesversicherungsamt (BVA) gesondert auf Antrag der (Landes-) Verbände der Krankenkassen akkreditiert werden müssen. Das BVA ist gemäß § 137 g Abs. 1 des Sozialgesetzbuch V (SGB V) für die Zulassung der DMP zuständig. Die Überprüfung durch das BVA erfolgt hinsichtlich der Einhaltung der, in der RSAV geregelten, gesetzlichen Kriterien und der durchführbaren Evaluation (Analyse, Bewertung) der DMP.

Seit Januar 2004 haben die Krankenkassen zudem die Möglichkeit, ihren Versicherten einen (finanziellen) Bonus für die Teilnahme am DMP anzubieten. Mit der neunten RSA-ÄndV wurde zum 1. März 2004 die Rechtsgrundlage für vereinfachte Dokumentationen und Abläufe beim DMP Diabetes mellitus Typ 2 geschaffen.

Am 1. September 2005 trat die zwölfte RSA-ÄndV in Kraft, mit der die Anforderungen an die Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2 geändert wurden; es erfolgte eine Anpassung an die neuesten medizinischen Erkenntnisse. Weitere Änderungen bezüglich der DMP erfolgten aufgrund des Inkrafttretens von „Artikel 38 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG)“ am 1. April 2007. Dieser beinhaltet Änderungen in der RSAV: Neue Regelungen sollten dazu beitragen, den, mit den DMP verbundenen, bürokratischen Aufwand durch eine flächendeckende, elektronische Dokumentation der Leistungserbringer, vereinfachte Formulare und Änderungen der Prozesse zu reduzieren.

Ziele der Behandlungsprogramme

Die Ziele der DMP sind durch die RSAV gesetzlich geregelt: Grundsätzlich soll die Lebenserwartung erhöht und die Lebensqualität verbessert oder erhalten werden. Die Lebenserwartung läßt sich statistisch durch die Auswertung der, im Rahmen des DMP erhobenen, Daten erfassen. Für die Erfassung der Lebensqualität werden sogenannte „SF36“ Fragebögen verwendet, die den Teilnehmern über die Leistungsträger zugesandt werden.

Zusätzlich wurden allgemeine medizinische Therapieziele und die Ziele bezüglich einer individuellen Therapieplanung geregelt. Zu den allgemeinen, gesetzlich vorgegebenen, medizinischen Zielen, gehören (verkürzt aufgeführt): Vermeidung von Symptomen der Erkrankung, Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie, Reduktion des erhöhten Risikos für Morbidität (Krankheitswahrscheinlichkeit) und Mortalität (Sterblichkeit) sowie die Vermeidung von Folge- oder Begleiterkrankungen.

Auf der Grundlage dieser gesetzlich vorgegebenen Ziele sollen die Leistungsträger und Leistungserbringer Qualitätssicherungsziele entwickeln und beschliessen, die Bestandteil der DMP-Verträge sind und welche vom BVA akkreditiert werden müssen. Die Notwendigkeit der entsprechenden qualitätssichernden Maßnahmen ergibt sich aus dem § 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des SGB V, die Überwachung der Einhaltung der Qualitätssicherungsmaßnahmen erfolgt durch das BVA.